Seit dem 1. Juni 2002 gelten die revidierten Regelungen der Art. 957 bis 963 des Obligationsrechts, welche vorschreiben, dass Geschäftskorespondenz für 10 Jahre archiviert werden muss. Darunter fällt auch elektronischer Datenverkehr wie zum Beispiel E-Mail.
Die Archivierung muss folgende Regeln erfüllen:
«Mit unserer Datensicherung erfüllen Sie die gesetzliche Aufbewahrungspflicht in allen Punkten.»
WER?
Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen!
WAS?
Gesamte Buchhaltung und Geschäftskorrespondenz!
WIE?
Unfälschbar, verschlüsselt, 10 Jahre!
(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)
vom 24. April 2002 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 958f Absatz 4 des Obligationenrechts1,2 verordnet:
1. Abschnitt: Zu führende Bücher
Art. 1
1 Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art und Umfang
des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen.
2 Das Hauptbuch besteht aus:
a. den Konten (sachlogische Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle),
auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz erstellt werden;
b. dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle).
3 Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Hauptbuch die Angaben enthalten, die
zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb
zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse
der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbesondere die
Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende
Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 2 Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung
der Bücher
1 Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind
die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).
2 Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt
und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch
oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze
der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
3 Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet
sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern
diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten.
Art. 3 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)
Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege
und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie
nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.
Art. 4 Dokumentation
1 Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten,
die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die
bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen
sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher,
die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz verstanden werden können.
2 Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und
gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden.
3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind
sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.
Art. 6 Verfügbarkeit
1 Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen
so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer
berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.
2 Soweit es für die Einsicht und die Prüfung erforderlich ist, sind das entsprechende
Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten.
3 Im Rahmen des Einsichtsrechts muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsbücher
auf Begehren einer berechtigten Person auch ohne Hilfsmittel lesbar zu machen.
Art. 7 Organisation
1 Archivierte Informationen sind von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu
kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten
Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.
2 Auf archivierte Daten muss innert nützlicher Frist zugegriffen werden können.
Art. 8 Archiv
Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff
zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen
derselben Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.
4. Abschnitt: Informationsträger
Art. 9 Zulässige Informationsträger
1 Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
a. unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare
Datenträger;
b. veränderbare Informationsträger, wenn:
1. technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität
der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren),
2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar
ist (z.B. durch «Zeitstempel»),
3. die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften
über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten
werden, und
4. die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert
sowie die entsprechende Hilfsinformationen (wie Protokolle und
Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.
2 Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen
geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder
Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische
oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).
Art. 10 Überprüfung und Datenmigration
1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen
werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass:
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet
bleiben; und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin
genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu
protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Juni 1976 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden
Unterlagen wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1.Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2.juristische Personen.
2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1.Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2.diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3.Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB1 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
1 SR 210
B. Buchführung
1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
1.die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2.der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3.die Klarheit;
4.die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5.die Nachprüfbarkeit.
3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
C. Rechnungslegung
I. Zweck und Bestandteile
1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
II. Grundlagen der Rechnungslegung
1. Annahme der Fortführung
1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.
2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.
3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.
2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung
1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.
2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.
III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1.Sie muss klar und verständlich sein.
2.Sie muss vollständig sein.
3.Sie muss verlässlich sein.
4.Sie muss das Wesentliche enthalten.
5.Sie muss vorsichtig sein.
6.Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7.Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
IV. Darstellung, Währung und Sprache
1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.
2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.
3 Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.
D. Offenlegung und Einsichtnahme
1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:
1.Anleihensobligationen ausstehend hat; oder
2.Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.
2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.
Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung
A. Bilanz
I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit
1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
II. Mindestgliederung
1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.Umlaufvermögen:
a.flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
b.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
c.übrige kurzfristige Forderungen,
d.Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
e.aktive Rechnungsabgrenzungen;
2.Anlagevermögen:
a.Finanzanlagen,
b.Beteiligungen,
c.Sachanlagen,
d.immaterielle Werte,
e.nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.kurzfristiges Fremdkapital:
a.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
b.kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
c.übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
d.passive Rechnungsabgrenzungen;
2.langfristiges Fremdkapital:
a.langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
b.übrige langfristige Verbindlichkeiten,
c.Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3.Eigenkapital:
a.Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
b.gesetzliche Kapitalreserve,
c.gesetzliche Gewinnreserve,
d.freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,
e.eigene Kapitalanteile als Minusposten.
3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2.Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
3.Materialaufwand;
4.Personalaufwand;
5.übriger betrieblicher Aufwand;
6.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
7.Finanzaufwand und Finanzertrag;
8.betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
9.ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
10.direkte Steuern;
11.Jahresgewinn oder Jahresverlust.
3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1.Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2.Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
3.Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
4.Finanzaufwand und Finanzertrag;
5.betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
6.ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
7.direkte Steuern;
8.Jahresgewinn oder Jahresverlust.
4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
C. Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:
1.Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;
2.Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
3.den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
4.weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
1.Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
2.eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
3.Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
4.Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;
5.Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
6.der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
7.Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
8.der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
9.je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
10.rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
12.Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
13.wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
14.bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben.
3 Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.
4 Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.
D. Bewertung
I. Grundsätze
1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
II. Aktiven
1. Im Allgemeinen
1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3 Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4 Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.
2 Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
4. Anlage-vermögen
1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.
2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.
3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.
III. Verbindlichkeiten
1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1.regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2.Sanierungen von Sachanlagen;
3.Restrukturierungen;
4.die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen
A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
1.zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
2.als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
3.einen Lagebericht verfassen.
B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung
Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
1.zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
2.zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.
C. Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.
D. Lagebericht
1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.
2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:
1.die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2.die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3.die Bestellungs- und Auftragslage;
4.die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5.aussergewöhnliche Ereignisse;
6.die Zukunftsaussichten.
3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
E. Erleichterung infolge Konzernrechnung
1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.
2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:
1.Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2.10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3.jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.
Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
A. Im Allgemeinen
1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1.Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2.Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3.Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2.10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3.Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.
2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.
3 Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen.
4 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.
5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.
Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung
A. Pflicht zur Erstellung
1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1.direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2.direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3.aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung
1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
1.zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
a.Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c.250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2.von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
3.die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1.dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3.ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4.die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.
C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:
1.Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2.Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3.Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2 Artikel 962a Absätze 1-3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.
4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:
1.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
2.ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
3.die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.